Rz. 127

Beim Unterhalt handelt es sich um Verfahren, dass nach den Grundsätzen der ZPO abläuft und der Parteimaxime unterliegt. Damit gilt der Beibringungsgrundsatz.

 

Rz. 128

 

Praxistipp:

Das Gericht nimmt nur die Tatsachen als Grundlage für seine Entscheidung, die von den Beteiligten substantiiert dargelegt worden sind.
Ausreichender anwaltlicher Sachvortrag ist daher unverzichtbar!

Die gerichtliche Entscheidung über den für die Zukunft festgesetzten Unterhalt erwächst in Rechtskraft und kann später nur bei Vorliegern von veränderten Umständen abgeändert werden (§ 238 FamFG, siehe Rdn 226). Daher müssen die Beteiligten bereits im Erstverfahren grundsätzlich auch solche Umstände geltend machen, die hinreichend sicher vorhersehbar und vom Gericht aufgrund einer Prognose zu berücksichtigen sind.[126] Wird dies unterlassen, droht bei einem späteren nach § 238 FamFG durchzuführenden Abänderungsverfahren der Präklusionseinwand (siehe Rdn 229).

[126] BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1421; BGH NJW 1993, 1795 = FamRZ 1993, 941.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge