Rz. 167
Endentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG, zu denen auch die Unterhaltsverfahren gehören, sind gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG mit Wirksamwerden vollstreckbar. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Wirksamkeit von Entscheidungen in isolierten Verfahren und in Folgesachen im Scheidungsverbund.
Endentscheidungen in isolierten Unterhaltsverfahren werden nach § 116 Abs. 3 FamFG mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen.
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