Rz. 351

Eine vollstreckbare Urkunde kann auch einseitig durch den Unterhaltsschuldner errichtet werden.

Die sog. Jugendamtsurkunde über den Unterhalt minderjähriger Kinder kann gem. § 87e SGB VIII vor jedem Jugendamt in der Bundesrepublik Deutschland erstellt werden. Ausfertigungen werden aber nur von demjenigen Jugendamt erstellt, welches die Originalurkunde verwahrt (§§ 1 Abs. 2, 48 BeurkG). Die Erstellung verursacht für den Unterhaltsschuldner keine Kosten (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X).

 

Rz. 352

OLG Rostock, Beschl. v. 10.11.2016 – 10 UF 56/16[406]

Zitat

Die wirksame Abänderung eines Unterhaltstitels in Form einer Jugendamtsurkunde geschieht nicht im Wege der Erstellung einer neuen solchen Urkunde, sondern ist nur im Rahmen eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens möglich; bei einer dennoch erstellten "Abänderungsurkunde" handelt es sich aber zumindest um einen für sich genommen ebenfalls vollstreckbaren Titel.

 

Rz. 353

Daneben sind die Notare gem. § 54 Abs. 4 BeurkG für die Beurkundung entsprechender einseitiger Verpflichtungserklärungen des Unterhaltschuldners zuständig. Auch deren Tätigkeit ist – soweit Minderjährigenunterhalt betroffen ist – gem. § 3 Abs. 2 GNotKG i.Vm. Anlage 1 KV, Vorbemerkung 2, Abs. 3 kostenfrei.[407] In der Kostenfreiheit ist kein nach Art. 12 GG unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit der Notare zu sehen.[408]

 

Rz. 354

Schließlich sind gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeurkG auch die Amtsgerichte zur Beurkundung derartiger Verpflichtungserklärungen zuständig.[409] Gem. § 3 Nr. 1f RPflG liegt die funktionelle Zuständigkeit beim Rechtspfleger. Gem. § 3 Abs. 2 GNotKG i.V.m. Anlage 1 KV, Vorbemerkung 1 Abs. 2, Vorbemerkung 2, Abs. 3 ist die Beurkundung auch hier kostenlos.

 

Rz. 355

Bei einseitig erstellten Titeln – also eine Verpflichtungserklärung über Kindesunterhalt vor dem Jugendamt oder einer vom Notar beurkundeten Verpflichtungserklärung – stellt sich in der anwaltlichen Praxis die Frage der Abänderung unter zwei Aspekten:

Wer ist an die titulierte Verpflichtung inhaltlich gebunden?
Auf welchem Wege kann eine Abänderung erreicht werden?
[407] Osthold, FuR 2017, 230.
[409] Osthold, FuR 2017, 230.

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