Rz. 208

Die einstweilige Anordnung kann durch Endentscheidung in einer Familienstreitsache, aber auch aufgrund der einstweiligen Anordnung in einem anderen Verfahren[227] außer Kraft treten oder durch einen denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Vergleich[228] – gleichgültig, in welchem Verfahren dieser geschlossen wird.[229]

 

Rz. 209

Erforderlich ist immer, dass die anderweitige Regelung (durch gerichtliche Entscheidung oder Vereinbarung der Beteiligten) denselben sachlich-rechtlichen Anspruch betrifft.

[227] HK/Stockmann, § 56 Rn 8.
[228] Götsche/Viefhues, ZFE 2009, 124, 132; Zöller/Feskorn, § 56 FamFG; Rn 3; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz, Rn 476.
[229] Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig/Heiß, FamFG, § 56 Rn 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 56 FamFG Rn 3 m.w.N.

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