Rz. 329
Ist eine solche schwerwiegende Veränderung der Vergleichsgrundlagen festzustellen, ist unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Vereinbarung[377] eine Anpassung unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen vorzunehmen.[378] Diese besteht in einer unter Wahrung der unveränderten Grundlagen des Vergleichs gebotenen Neubeurteilung des Unterhaltsanspruchs.[379]
Rz. 330
Bei tiefgreifender Veränderung der Verhältnisse kommt ausnahmsweise auch eine Neufestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften in Betracht. Dies gilt aber auch dann, wenn dem Parteiwillen keine abweichenden Anhaltspunkte entnommen werden können oder die Grundlagen der damaligen Vereinbarung gar nicht festgestellt werden können.
Rz. 331
Von Bedeutung ist zunächst, ob der Beteiligtenwille feststellbar ist oder nicht. Hier ist zu unterscheiden.[380]
▪ | Ist der Wille feststellbar, ist in erster Linie ist der im Vergleich festgelegte Wille der Beteiligten entscheidend. Durch Auslegung zu ermitteln, welche tatsächlichen Verhältnisse seinerzeit die Grundlage der Einigung waren und wie die Beteiligten diese Verhältnisse bewertet haben. |
▪ | Ist der Wille nicht feststellbar, wird der Unterhalt im Abänderungsverfahren ohne Bindung an den Vergleich nach den gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Allein das Fehlen einer Grundlage schließt die Abänderbarkeit nicht aus. |
Rz. 332
Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann ein Unterhaltsvergleich nach den aus § BGB § 242 BGB abgeleiteten Regeln über die Geschäftsgrundlage im Rahmen des § 239 FamFG abgeändert werden. Eine Anpassung der Vereinbarung ist dann geboten, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Ob die Opfergrenze für ein solches Festhalten überschritten ist oder nicht, lässt sich nur im Einzelfall nach Würdigung aller Umstände beantworten.[381]
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