Rz. 270
Die Unterschiede zwischen dem Vollstreckungsgegenantrag (§ 767 ZPO) und dem Abänderungsantrag nach §§ 238, 239 FamFG sind durchaus erheblich:[298]
▪ | Die Vollstreckungsgegenklage steht nur dem Unterhaltsschuldner zur Verfügung, der Abänderungsantrag dagegen beiden Beteiligten; |
▪ | ein Beschluss kann nur für die Zeit nach der Stellung des Antrags abgeändert werden (§ 238 Abs. 3 FamFG), während diese Zeitschranke bei § 767 ZPO nicht besteht. |
Rz. 271
Eine Abgrenzung von der Zielrichtung her führt zu dem Ergebnis, dass[299]
▪ | der Abänderungsantrag bei wesentlichen Änderungen der (dem ursprünglichen Titel zugrundeliegenden) Verhältnisse die Veränderung des Titels in Form einer Anpassung an die veränderten Umstände zum Ziel hat, während |
▪ | der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage die Möglichkeit hat, mit Hilfe von Einwendungen – bei fortbestehender Rechtskraft des Titels – die Vollstreckungsmöglichkeit ganz oder teilweise zu beseitigen. |
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