Rz. 270

Die Unterschiede zwischen dem Vollstreckungsgegenantrag (§ 767 ZPO) und dem Abänderungsantrag nach §§ 238, 239 FamFG sind durchaus erheblich:[298]

Die Vollstreckungsgegenklage steht nur dem Unterhaltsschuldner zur Verfügung, der Abänderungsantrag dagegen beiden Beteiligten;
ein Beschluss kann nur für die Zeit nach der Stellung des Antrags abgeändert werden (§ 238 Abs. 3 FamFG), während diese Zeitschranke bei § 767 ZPO nicht besteht.
 

Rz. 271

Eine Abgrenzung von der Zielrichtung her führt zu dem Ergebnis, dass[299]

der Abänderungsantrag bei wesentlichen Änderungen der (dem ursprünglichen Titel zugrundeliegenden) Verhältnisse die Veränderung des Titels in Form einer Anpassung an die veränderten Umstände zum Ziel hat, während
der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage die Möglichkeit hat, mit Hilfe von Einwendungen – bei fortbestehender Rechtskraft des Titels – die Vollstreckungsmöglichkeit ganz oder teilweise zu beseitigen.
[298] Born, NZFam 2014, 394, 398.
[299] Born, NZFam 2014, 394, 398.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge