a) Verfahrensablauf
Rz. 142
Es gelten über § 113 FamFG die Regelungen der ZPO. Die Entscheidung ergeht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, jedoch in Form eines Beschlusses.
In Unterhaltsverfahren besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Es ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so dass auch ein Versäumnisbeschluss ergehen kann. Ein wirksames Anerkenntnis ist nur möglich, wenn der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist, denn in Unterhaltssachen besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG).
Rz. 143
Praxistipp:
▪ | Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Beibringungsgrundsatz, d.h. alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen müssen von den Beteiligten substantiiert vorgetragen werden. |
▪ | Es gelten auch die allgemeinen Regelungen der ZPO zum Beweisantritt. Allerdings haben im Unterhaltsverfahren vorgelegte Unterlagen wie z.B. Gehaltsbescheinigungen, Kreditverträge, Zahlungsbelege entscheidende Bedeutung. |
▪ | Auch das schriftliche Vorverfahren ist möglich, ebenso eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 251a ZPO). |
b) Vergleich über Unterhalt
Rz. 144
Wird in einem gerichtlichen Verfahren ein Vergleich über Unterhalt geschlossen, sind die allgemein bei Unterhaltsvereinbarungen geltenden Grundsätze zu beachten (siehe § 21 Rdn 1 ff.).
c) Auskunftsauflage im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht, §§ 235 Abs. 2, 236 Abs. 2 FamFG)
Rz. 145
Das FamFG hat mit den §§ 235, 236 FamFG eine neue Form einer rein verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritter geschaffen (siehe § 20 Rdn 1 ff.).
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