Rz. 326

Wenn ein Beteiligter eine Abänderung gerichtlich durchsetzen will, muss dieser eine Störung der Geschäftsgrundlage geltend machen, § 313 BGB. Wer sich auf Störung der Geschäftsgrundlage beruft, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[375]

 

Rz. 327

Zur Darlegungslast gehört der Vortrag, dass sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Dafür muss der Beteiligte sowohl die damaligen als auch die jetzigen Verhältnisse darlegen.

Sind die damaligen Verhältnisse bereits in der Vereinbarung aufgeführt, erleichtert dies die Beurteilung, ob überhaupt eine Veränderung eingetreten ist.
Gibt es dagegen keine fixierten Anhaltspunkte zu den Umständen bei Vergleichsabschluss, kann hierüber leicht Streit entstehen. Der Abänderungs-Antragsteller muss dann die maßgebenden Umstände im Einzelnen darlegen und – falls sie bestritten werden – beweisen. Dazu gehört nicht nur das damalige Bestehen der Verhältnisse, sondern auch die Relevanz für den Vergleichsabschluss.
 

Rz. 328

 

Praxistipp:

Die Beteiligten sollten auch streitige Umstände mit einer entsprechenden Bemerkung in die Grundlagen aufnehmen, deren Entscheidung bei Vergleichsabschluss offengeblieben ist. Dann kann dieser Streitpunkt bei einem späteren Abänderungsverfahren aufgerollt und ggf. entschieden werden.
Anderenfalls läuft jeder Beteiligte Gefahr, dass die andere Seite die Relevanz dieses Gesichtspunkts abstreitet. Folge ist, dass wegen der Bindung an den Parteiwillen auch im Abänderungsverfahren der Umstand nicht mehr beachtet werden darf.

War bei Abschluss des Vergleichs die für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erforderliche Zeit noch nicht abgelaufen, scheitert die spätere Geltendmachung des entsprechenden Einwandes aus § 1579 Nr. 2 BGB nicht daran, dass der Einwand seinerzeit im Vergleich nicht vorbehalten wurde.[376]

[375] Born, NZFam 2014, 394, 403.
[376] BGH NJW 2010, 440 mit Anm. Born.

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