Rz. 233

Ein auf Erhöhung des Unterhalts gerichteter Antrag ist auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des BGB Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. In Betracht kommen hierbei insbesondere § 1613 Abs. 1 BGB (dazu siehe Rdn 32). Damit kann praktisch der Unterhaltsberechtigte durch ein wirksames Auskunftsverlangen gem. § 1613 BGB eine Mehrforderung auch rückwirkend ab durchsetzen, wenn ein Titel über einen geringeren Betrag besteht. Die Rückwirkung bezieht sich dabei gem. § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den ersten des Monats, in dem das Erhöhungsverlangen zugeht. Die Zeitsperre des § 238 Abs. 2 FamFG wird dadurch außer Kraft gesetzt.

 

Rz. 234

Nach § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG kann der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats durchgesetzt werden. Das auf eine Herabsetzung des Unterhalts gerichtete Verlangen des Schuldners unterliegt damit spiegelbildlich den Voraussetzungen, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Erforderlich sind somit entweder ein Auskunftsverlangen mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhalts gegenüber dem Unterhaltsgläubiger oder die Aufforderung an den Unterhaltsgläubiger, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten (sog. "negative Mahnung"). Die Voraussetzungen des § 1613 BGB müssen gegeben sein. Im Streitfall muss auch der Zugang eines entsprechenden Verlangens nachgewiesen (dazu Rdn 72).

 

Rz. 235

Eine absolute Sperre für die Herabsetzung bildet § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG. Danach kann für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit keine Herabsetzung verlangt werden.

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