Rz. 121
Die Zustellung des Antrags wird vom Gericht erst veranlasst, wenn ein ausreichender Gerichtskostenvorschuss eingezahlt worden ist.
Rz. 122
Praxistipp:
▪ | Das Verfahren kann erheblich beschleunigt werden, wenn der Gerichtskostenvorschuss sofort mit der Antragsschrift eingezahlt wird. | ||||
▪ | Andernfalls wird erst der Verfahrenswert festgesetzt und dann vom Kostenbeamten der Gerichtskostenvorschuss beim Mandanten eingefordert. Zahlt dieser den Vorschuss ein, muss dieser Zahlungseingang erst von der Gerichtskasse zur jeweiligen Akte gemeldet werden. | ||||
▪ | Hierdurch können erhebliche Verzögerungen eintreten. | ||||
▪ | Wird Verfahrenskostenhilfe beantragt (dazu § 8 Rdn 1 ff.), sollte darauf geachtet werden, dass alle erforderlichen Unterlagen gleich zusammen mit dem Antrag bei Gericht eingehen. | ||||
▪ | Da in Unterhaltsverfahren der Gegner naturgemäß finanziell leistungsfähig sein muss, stellt sich hier auch regelmäßig die Frage des Verfahrenskostenvorschusses (dazu siehe § 8 Rdn 39). | ||||
▪ | Es empfiehlt sich immer, genau klarzustellen, ob der Antrag
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