Rz. 4

Beim Unterhalt geht es um Forderungen von nicht unbeträchtlicher Höhe, die jeden Monat neu fällig werden. Rückstände können aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich durchgesetzt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, führt dies also dazu, dass die komplette monatliche Forderung – u.U. für einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten – nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese – streng auszulegenden – Regelungen sollen den Unterhaltspflichtigen nämlich vor hohen Nachforderungen schützen, auf die er sich nicht in seiner Lebensführung eingerichtet hat, weil er vom Unterhaltsberechtigten nicht in Anspruch genommen wurde.

Diese Regeln für die rückwirkende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und die sich die daraus ergebenden Konsequenzen werden leider in der Praxis zu wenig beachtet. Dabei kann gerade beim Unterhalt als Dauerschuldverhältnis der Verzug erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen.[1]

 

Rz. 5

Beim Unterhalt geht es um Forderungen von nicht unbeträchtlicher Höhe, die jeden Monat neu fällig werden. Ist kein Verzug herbeigeführt worden, führt dies dazu, dass die komplette monatliche Forderung – u.U. für einen längeren Zeitraum – nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Wirtschaftlich gesehen ist es daher lohnend,

sich als Verfahrensbevollmächtigter des Unterhaltspflichtigen intensiv mit der Frage zu beschäftigen, ob der Gegner den eigenen Mandanten überhaupt wirksam in Verzug gesetzt hat und wann dies genau geschehen ist.
als Verfahrensbevollmächtigter des Unterhaltsberechtigten große Sorgfalt darauf zu verwenden, hier selbst keine Fehler zu machen, also den Pflichtigen rechtzeitig in Verzuwg zu setzen. Denn hier lauern zahlreiche Fallstricke. Fehler werden meist erst später im Verfahren mit erheblicher zeitlicher Verzögerung aufgedeckt und sind nicht reparierbar.
 

Rz. 6

 

Praxistipp:

Werden hier vom Anwalt der Unterhaltsberechtigten Fehler gemacht, ist ein Anwaltsregress kaum noch abzuwenden.[2]

[1] Zum Verzug im Unterhaltsrecht siehe Viefhues, FuR 2012, 374; Viefhues, FuR 2016, 451; Born, FPR 2013, 513; Keuter, FamRZ 2009, 1024.
[2] Zur Haftung des Anwaltsbei unterlassenen Maßnahmen zur Begründung des Verzuges siehe LG Lübeck, Urt. v. 8.12.2016 – 14 S 60/16, juris; dazu ausführlich Viefhues, FPR 2013, 541 m.w.N.

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