Rz. 198
Die einstweilige Anordnung setzt nach § 246 FamFG kein dringendes Regelungsbedürfnis voraus. Jedoch fehlt das Regelungsbedürfnis, wenn keine Zahlungsaufforderung ergangen ist, der geforderte Unterhalt laufend gezahlt wird oder Unterhaltsrückstände geltend gemacht werden.[206]
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