Rz. 45

Während die Fortsetzungsklausel gerade keine Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen verbrieft, zielen die sog. Nachfolgeklauseln auf die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmer/n des verstorbenen Gesellschafters ab.[23] Sie ermöglichen einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Nach Auffassung des BGH[24] treten die Erben unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein; Voraussetzung ist allerdings, dass die vereinbarte Nachfolgeklausel auch mit der erbrechtlichen Rechtslage übereinstimmt, also der gesellschaftsvertraglich designierte Nachfolger auch über eine erbrechtliche Legitimation verfügt.

[23] BGH NJW 1977, 1339; MüKo/Schäfer, § 727 Rn 28; Soergel/Hadding/Kießling, § 727 Rn 17; Staub/Schäfer, HGB, § 139 Rn 5; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 139 Rn 2; MHdB GesR I/Klein/Lindemeier, § 11 Rn 21 und MHdB GesR I/Klein/Lindemeier, § 79 Rn 14.
[24] BGH NJW 1977, 1339; MüKo/Schäfer, § 727 Rn 28 ff. und Rn 42; MHdB GesR I/Klein/Lindemeier, § 11 Rn 21.

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