Rz. 45
Während die Fortsetzungsklausel gerade keine Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen verbrieft, zielen die sog. Nachfolgeklauseln auf die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmer/n des verstorbenen Gesellschafters ab.[23] Sie ermöglichen einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Nach Auffassung des BGH[24] treten die Erben unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein; Voraussetzung ist allerdings, dass die vereinbarte Nachfolgeklausel auch mit der erbrechtlichen Rechtslage übereinstimmt, also der gesellschaftsvertraglich designierte Nachfolger auch über eine erbrechtliche Legitimation verfügt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen