Rz. 80

Beim Übergang eines Gesellschaftsanteils in Folge einer einfachen Nachfolgeklausel durch einen oder mehrere Erben liegt erbschaftsteuerlich ein Erwerb durch Erbanfall i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Grundsätzlich sind für sämtliche in die Gesellschaft nachfolgenden Erben die Verschonungen nach §§ 13a ff., 19a ErbStG anwendbar.

 

Rz. 81

Ob diese im konkreten Fall tatsächlich zum Tragen kommen, hängt aber vielfach (neben dem Umfang des Verwaltungsvermögens) vom Schicksal etwa vorhandenen Sonderbetriebsvermögens ab.

Fallen Gesellschafterstellung und Eigentum am Sonderbetriebsvermögen auseinander, so dass das Sonderbetriebsvermögen als (zwangsweise) entnommen gilt, scheidet für die betroffenen Wirtschaftsgüter des (dann ehemaligen) Sonderbetriebsvermögens auch die Anwendung der Privilegien nach §§ 13a ff. und 19a ErbStG aus. Bei der erbschaftsteuerrechtlichen Wertermittlung sind sie nicht als Betriebsvermögen i.S.v. § 12 Abs. 5 ErbStG, sondern vielmehr als Privatvermögen anzusetzen.

 

Rz. 82

Handelt es sich bei dem entnommenen Sonderbetriebsvermögen um eine wesentliche Betriebsgrundlage und/oder kommt es durch die zwangsweise Entnahme vielleicht sogar zu einer Aufgabe des Mitunternehmeranteils insgesamt, ist bereits der Tatbestand des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ("… beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils …") nicht erfüllt.

 

Rz. 83

Beschränkt sich die Entnahme(fiktion) auf Sonderbetriebsvermögen, das keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, reduziert sich hierdurch nur die Bemessungsgrundlage des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) sowie der Umfang der Entlastung nach § 19a ErbStG. Die Begünstigungsfähigkeit des Gesellschaftsanteils (Mitunternehmeranteils) als solchem wird aber nicht in Frage gestellt.[55]

[55] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 103.

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