Rz. 84

Die Eintrittsklausel ermöglicht, wie gesagt, einen Eintritt in die Gesellschaft, aus der der Verstorbene durch seinen Tod ausgeschieden ist. Eine automatische (erbrechtlche) Nachfolge findet hier gerade nicht statt. Somit kann sich eine steuerpflichtige Bereicherung des Eintrittsberechtigten von vornherein nur ergeben, wenn er von seinem Eintrittsrecht Gebrauch macht. Wird das Eintrittsrecht hingegen nicht ausgeübt, hat die Klausel die gleichen Wirkungen wie eine Fortsetzungsklausel.[56]

Im Falle eines Eintritts innerhalb von sechs Monaten seit dem Erbfallgeht die Finanzverwaltung davon aus, dass die steuerlichen Wirkungen denen einer einfachen Nachfolgeklausel entsprechen sollen. Machen nur einzelne der Eintrittsberechtigten von ihrer Eintrittsmöglichkeit Gebrauch, kommt es zu denselben Rechtsfolgen wie bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel.[57]

[56] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 677 f.
[57] BStBl I 1993, 62, Tz. 79.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge