Rz. 196

Muster 22.7: Negative Mahnung zwecks Herabsetzung des titulierten Trennungsunterhalts

 

Muster 22.7: Negative Mahnung zwecks Herabsetzung des titulierten Trennungsunterhalts

per Einschreiben / Rückschein

Frau

_________________________

Sehr geehrte Frau _________________________,

wie Ihnen aus dem immer noch und jetzt in zweiter Instanz rechtshängigen Scheidungsverbundverfahren bekannt ist, vertrete ich die rechtlichen Interessen Ihres Ehemannes, des Herrn _________________________.

Mit Beschluss des Familiengerichts _________________________ vom _________________________ Aktenzeichen _________________________ ist meinem Mandant aufgegeben worden, an Sie Trennungsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR Elementarunterhalt sowie _________________________ EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt also _________________________ EUR zu zahlen.

Dieser Verpflichtung ist er bislang nachgekommen.

Da sich die rechtlichen als auch die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Beschlusses wesentlich verändert haben, steht Ihnen nach diesseitiger Auffassung kein Trennungsunterhalt mehr zu.

Seit mehr als 3 Jahren leben Sie in einer eheähnlich verfestigten Lebensgemeinschaft mit Herrn _________________________.

Ferner hat das von Ihnen betreute Kind _________________________ sein 14. Lebensjahr vollendet, so dass Ihnen auch unter dem Gesichtspunkt der Kindesbetreuung kein Unterhalt mehr zusteht.

Sie werden daher aufgefordert, ab dem _________________________ (Ersten des Folgemonats der negativen Mahnung, jedoch nicht mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit) vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten und die vollstreckbare Ausfertigung des oben genannten Beschlusses an den Unterzeichner/die Unterzeichnerin bis zum _________________________ herauszugeben.

Sollten Sie dem nicht fristgemäß nachkommen, so werden wir ohne weitere Aufforderung das gerichtliche Abänderungsverfahren gegen Sie einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Kosten: 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2400, 1008 VV; Gegenstandswert: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 51 FamGKG (Jahresbetrag des geforderten Unterhalts).

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