Rz. 561

Muster 22.41: Antrag auf Kindesherausgabe

 

Muster 22.41: Antrag auf Kindesherausgabe

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Herausgabe eines Kindes gem. § 1632 Abs. 1 BGB

In der Kindschaftssache

betreffend das minderjährige Kind _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________

Weitere Beteiligte

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Kindesvater und Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

die _________________________, wohnhaft _________________________

– Kindesmutter und Antragsgegnerin –

wegen: Herausgabe des Kindes

bestellen wir uns aufgrund der uns erteilten und als Anlage beigefügten Vollmacht des Antragstellers zu dessen Verfahrensbevollmächtigten und kündigen folgenden Antrag an:

 
  Für den Fall der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller wird der Antragsgegnerin aufgegeben, das Kind _________________________ an den Antragsteller herauszugeben und gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld – ersatzweise Ordnungshaft – festzusetzen, wenn sie das Kind nicht binnen einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung an den Antragsteller herausgibt.

Begründung:

Die Beteiligten streiten in dem Parallelverfahren zu dem Aktenzeichen (_________________________/_________________________) über die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind _________________________, geboren am _________________________.

Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit bei der Antragsgegnerin. Diese hat mehrfach ihren Willen bekundet, das Kind auch dann nicht herauszugeben, wenn das Sorgerecht auf den Antragsteller übertragen werden sollte. Zuletzt äußerte sie dies in der mündlichen Verhandlung in der Sorgerechtsangelegenheit vom _________________________.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Antragsteller befürwortet, da erhebliche Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin bestehen. Der Sachverständige sah auch die Gefahr, dass sich ein Verbleiben des Kindes bei der Antragsgegnerin negativ auf das Kindeswohl auswirken könne.

Aus diesem Grund ist auch die Anordnung der Herausgabe begründet, da sie dem Kindeswohl entspricht. Andernfalls besteht aufgrund der bisherigen Äußerungen der Antragsgegnerin die Gefahr, dass die Antragsgegnerin die Herausgabe des Kindes verweigert und so das Wohl des Kindes gefährdet wird.

Eine Abschrift dieses Schriftsatzes für das Jugendamt ist beigefügt.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Verfahrenswert: 3.000 EUR, § 45 Abs. 1 FamGKG

Anwaltsgebühren: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV

Gerichtskosten: 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 1310 KVFamGKG

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