Rz. 414

Anwartschaften oder Aussichten, über die ein Versorgungsausgleich[256] stattfindet, sind von der Durchführung des Zugewinnausgleichs ausgenommen.

 

Rz. 415

Bei der privaten Altersvorsorge ist zu unterscheiden:

private Kapitallebensversicherungen werden im Zugewinn ausgeglichen
private Rentenlebensversicherungen werden im Zugewinn ausgeglichen, wenn der berechtigte Ehegatte vor dem Stichtag die Kapitalleistung gewählt hat.
Anrechte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht fallen in den Zugewinnausgleich, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt.[257]
[256] Zur Reform des Versorgungsausgleichs: Schmid, FamRZ 2009, 1269 ff.
[257] BGH FamRZ 2003, 664; Soyka, Familienrecht Kompakt 2003, 77 f.

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