Rz. 432

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten denjenigen des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Dabei wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes, bzw. der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags[269] vorhanden ist.

Für die Ausgleichsforderung gilt seit dem 1.1.2010 die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Verjährungsbeginn ist seither der Jahresschluss (§ 199 BGB), die Höchstfrist beträgt gem. § 199 Abs. IV BGB zehn Jahre.

 

Rz. 433

 

Hinweis

Berechnungsstichtag für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung ist für den Fall der Scheidung die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags![270]

[269] Brudermüller, FamRZ 2009, 1185, 1188.
[270] Diese Vorschrift gilt für Verfahren über den Zugewinn, die ab dem 1.9.2009 anhängig werden, Art. 229 § 30 EGBGB.

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