Rz. 425

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört hat, § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, § 1375 Abs. 1 S. 2 BGB.[266] Endet die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, so ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Ermittlung des Endvermögens und zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsforderung[267] der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, § 1384 BGB.

 

Rz. 426

 

Hinweis

Gehört ein Wirtschaftsgut beiden Ehegatten (z.B. Miteigentum an einem Grundstück, Gesamtgläubiger einer Forderung), so ist darauf zu achten, dass nur der jeweilige Anteil (falls keine andere Bestimmung getroffen worden ist: 50 %) im Endvermögen des jeweiligen Ehepartners berücksichtigt wird und nicht die gesamte Vermögensposition bei einem Ehegatten!

 

Rz. 427

Schulden, für welche die Eheleute gesamtschuldnerisch haften, sind als Passivposition im Endvermögen jedes Ehegatten mit der Quote zu erfassen, mit der er im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet ist.

 

Rz. 428

Dem Endvermögen wird gem. § 1375 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB folgendes hinzugerechnet:

Hat der Ehegatte unentgeltliche Zuwendungen (z.B. an seine Freundin) gemacht, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, so wird der Wert der Zuwendung dem Endvermögen hinzugerechnet;
Gleiches gilt für verschwendetes Vermögen und für Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, sofern nicht die Vermögensminderung mehr als zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes vorgenommen worden ist oder der Ehegatte einverstanden gewesen ist (§ 1375 Abs. 3 BGB).
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungsunterhalt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen i.S.d. 1. Satzes Nr. 1 bis 3 zurückzuführen ist, § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB.[268]
 

Rz. 429

 

Hinweis

Durch die Neuregelung des Güterrechts, die für alle ab dem 1.9.2009 anhängigen Verfahren gilt, kann sich die Zugewinnausgleichsberechnung gravierend verändern.

 

Rz. 430

 

Beispiel

Die Eheleute lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Der Ehemann hatte bei Eingehung der Ehe 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe wurden die Schulden zurückgezahlt, weiteres Vermögen wurde nicht aufgebaut. Seine Frau hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat auch während der Ehe kein Vermögen aufgebaut.

 

Rz. 431

Nach altem Recht musste der Ehemann keinen Zugewinnausgleich an seine Frau zahlen, da er über kein Vermögen am Ende der Ehe verfügt und seine Schulden bei Eingehung der Ehe unberücksichtigt geblieben sind.

Nach neuem Recht hat die Ehefrau einen Anspruch auf Zahlung von 15.000 EUR, da eine Berücksichtigung des negativen Anfangsvermögens vorgenommen wird. Dabei wird allerdings die Höhe der Ausgleichsforderung durch das bei Ende des Güterstandes (oder des nach § 1384 maßgeblichen Stichtags, also bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) vorhandene Vermögen begrenzt, § 1378 Abs. 2 BGB. Dadurch wird vermieden, dass der rechnerisch Ausgleichspflichtige Verbindlichkeiten aufnehmen muss, um die Ausgleichszahlung vornehmen zu können. Eine Ausnahme hiervon liegt im Falle der illoyalen Vermögensminderung nach § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB vor.

[266] Diese Vorschrift gilt für Verfahren über den Zugewinn, die ab dem 1.9.2009 anhängig werden, Art. 229 § 30 EGBGB.
[267] S. vorige Fußnote.
[268] S. vorvorherige Fußnote.

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