Rz. 386
Der nacheheliche Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst gem. § 1578 Abs. 2 BGB Folgendes:
▪ | Elementarbedarf, |
▪ | Kranken- und Pflegevorsorgebedarf (§ 1578 Abs. 2 BGB), |
▪ | Alters- und Invaliditätsvorsorgebedarf (§ 1578 Abs. 3 BGB), |
▪ | Ausbildungsbedarf (§ 1578 Abs. 2 BGB). |
Rz. 387
Grundsätzlich bedarf jeder Ehegatte der Hälfte dessen, was während der Ehe von beiden Ehegatten nach Abzug der zu bedienenden Verbindlichkeiten und des Kindesunterhalts gemeinsam ausgegeben wurde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung[243] ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein höherer Anteil des Einkommens zu belassen (sog. Erwerbstätigenbonus), der auch pauschaliert berechnet werden kann (das sog. Anreizsiebtel: der nicht erwerbstätige Unterhaltsberechtigte erhält 3/7 des zu verteilenden Einkommens, der Erwerbstätige erhält 4/7).
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