Rz. 409
Grundsätzlich ist im Zugewinnausgleichsverfahren alles Vermögen (im Sinne einer Differenz zwischen Aktiv- und Passivvermögen) auszugleichen, welches in der Ehe erwirtschaftet worden ist. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
aa) Haushaltsgegenstände (vorm. Hausrat)
Rz. 410
Alle beweglichen Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise in der Familie oder im Haushalt oder zur Freizeitgestaltung verwendet werden, stellen Hausrat dar.[252]
Rz. 411
Haushaltsgegenstände, welche nach §§ 1568b ff. BGB zu verteilen sind, unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich, denn diese Vorschriften verdrängen diejenigen über den Zugewinnausgleich.[253]
Alle für den gemeinsamen Haushalt während der Ehe angeschafften Gegenstände gelten als gemeinsames Eigentum, sofern nicht das Alleineigentum feststeht oder bewiesen werden kann. Alle Gegenstände, die im Alleineigentum eines Partners stehen, fallen in den Zugewinnausgleich.[254]
Rz. 412
Ein Pkw (ebenso: Wohnmobil, Schiff, Flugzeug) stellt grundsätzlich einen Vermögenswert dar und ist deshalb im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen. Nur dann, wenn das Fahrzeug ausschließlich der privaten Lebensführung dient, ist es im Hausratsverfahren zu verteilen.[255]
bb) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs
Rz. 413
Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (z.B. Schmuck, Computer) sind im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen, wenn nicht zwischen den Parteien eine anders lautende Vereinbarung besteht (z.B. im Ehevertrag).
cc) Versorgungsausgleich
Rz. 414
Anwartschaften oder Aussichten, über die ein Versorgungsausgleich[256] stattfindet, sind von der Durchführung des Zugewinnausgleichs ausgenommen.
Rz. 415
Bei der privaten Altersvorsorge ist zu unterscheiden:
▪ | private Kapitallebensversicherungen werden im Zugewinn ausgeglichen |
▪ | private Rentenlebensversicherungen werden im Zugewinn ausgeglichen, wenn der berechtigte Ehegatte vor dem Stichtag die Kapitalleistung gewählt hat. |
▪ | Anrechte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht fallen in den Zugewinnausgleich, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt.[257] |
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