Rz. 409

Grundsätzlich ist im Zugewinnausgleichsverfahren alles Vermögen (im Sinne einer Differenz zwischen Aktiv- und Passivvermögen) auszugleichen, welches in der Ehe erwirtschaftet worden ist. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

aa) Haushaltsgegenstände (vorm. Hausrat)

 

Rz. 410

Alle beweglichen Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise in der Familie oder im Haushalt oder zur Freizeitgestaltung verwendet werden, stellen Hausrat dar.[252]

 

Rz. 411

Haushaltsgegenstände, welche nach §§ 1568b ff. BGB zu verteilen sind, unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich, denn diese Vorschriften verdrängen diejenigen über den Zugewinnausgleich.[253]

Alle für den gemeinsamen Haushalt während der Ehe angeschafften Gegenstände gelten als gemeinsames Eigentum, sofern nicht das Alleineigentum feststeht oder bewiesen werden kann. Alle Gegenstände, die im Alleineigentum eines Partners stehen, fallen in den Zugewinnausgleich.[254]

 

Rz. 412

Ein Pkw (ebenso: Wohnmobil, Schiff, Flugzeug) stellt grundsätzlich einen Vermögenswert dar und ist deshalb im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen. Nur dann, wenn das Fahrzeug ausschließlich der privaten Lebensführung dient, ist es im Hausratsverfahren zu verteilen.[255]

[252] BGH NJW 1984, 484.
[253] Hoppenz, FamRZ 2008, 1889, 1894.
[254] Hoppenz, FamRZ 2008, 1889, 1894.

bb) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs

 

Rz. 413

Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (z.B. Schmuck, Computer) sind im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen, wenn nicht zwischen den Parteien eine anders lautende Vereinbarung besteht (z.B. im Ehevertrag).

cc) Versorgungsausgleich

 

Rz. 414

Anwartschaften oder Aussichten, über die ein Versorgungsausgleich[256] stattfindet, sind von der Durchführung des Zugewinnausgleichs ausgenommen.

 

Rz. 415

Bei der privaten Altersvorsorge ist zu unterscheiden:

private Kapitallebensversicherungen werden im Zugewinn ausgeglichen
private Rentenlebensversicherungen werden im Zugewinn ausgeglichen, wenn der berechtigte Ehegatte vor dem Stichtag die Kapitalleistung gewählt hat.
Anrechte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht fallen in den Zugewinnausgleich, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt.[257]
[256] Zur Reform des Versorgungsausgleichs: Schmid, FamRZ 2009, 1269 ff.
[257] BGH FamRZ 2003, 664; Soyka, Familienrecht Kompakt 2003, 77 f.

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