Rz. 410

Alle beweglichen Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise in der Familie oder im Haushalt oder zur Freizeitgestaltung verwendet werden, stellen Hausrat dar.[252]

 

Rz. 411

Haushaltsgegenstände, welche nach §§ 1568b ff. BGB zu verteilen sind, unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich, denn diese Vorschriften verdrängen diejenigen über den Zugewinnausgleich.[253]

Alle für den gemeinsamen Haushalt während der Ehe angeschafften Gegenstände gelten als gemeinsames Eigentum, sofern nicht das Alleineigentum feststeht oder bewiesen werden kann. Alle Gegenstände, die im Alleineigentum eines Partners stehen, fallen in den Zugewinnausgleich.[254]

 

Rz. 412

Ein Pkw (ebenso: Wohnmobil, Schiff, Flugzeug) stellt grundsätzlich einen Vermögenswert dar und ist deshalb im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen. Nur dann, wenn das Fahrzeug ausschließlich der privaten Lebensführung dient, ist es im Hausratsverfahren zu verteilen.[255]

[252] BGH NJW 1984, 484.
[253] Hoppenz, FamRZ 2008, 1889, 1894.
[254] Hoppenz, FamRZ 2008, 1889, 1894.

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