Rz. 398
Anders als beim Trennungs-, Kindes- und Verwandtenunterhalt gilt für den nachehelichen Unterhalt nicht die Vorschrift des § 1613 BGB, so dass der Unterhaltsschuldner nicht bereits durch ein Auskunftsbegehren in Verzug kommt.[245]
Rz. 399
Eine Mahnung ist erst dann möglich, wenn der Anspruch fällig ist, also mit rechtskräftiger Scheidung. Eine vorherige Mahnung ist unwirksam![246]
Rz. 400
Hinweis
Unterhalt für die Vergangenheit kann für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit des Antrags liegende Zeit nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass sich der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltsleistung absichtlich entzogen hat (§ 1585b Abs. 3 BGB)!
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