Rz. 398

Anders als beim Trennungs-, Kindes- und Verwandtenunterhalt gilt für den nachehelichen Unterhalt nicht die Vorschrift des § 1613 BGB, so dass der Unterhaltsschuldner nicht bereits durch ein Auskunftsbegehren in Verzug kommt.[245]

 

Rz. 399

Eine Mahnung ist erst dann möglich, wenn der Anspruch fällig ist, also mit rechtskräftiger Scheidung. Eine vorherige Mahnung ist unwirksam![246]

 

Rz. 400

 

Hinweis

Unterhalt für die Vergangenheit kann für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit des Antrags liegende Zeit nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass sich der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltsleistung absichtlich entzogen hat (§ 1585b Abs. 3 BGB)!

[245] Zur Stufenmahnung s. Budde, Die Stufenmahnung beim nachehelichen Unterhalt, FamRZ 2005, 1217 ff.
[246] BGH FamRZ 1992, 920.

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