Rz. 469

Zwischen der Trennung der Parteien und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags werden bekanntermaßen Vermögenswerte verschoben, um sie nicht mit dem zukünftigen Ex-Ehegatten teilen zu müssen. Um dies zu unterbinden, besteht:

ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Vermögens auch bereits zum Zeitpunkt der Trennung, § 1379 Abs. 2 BGB,
ein Auskunftsanspruch (auch) über das (negative) Anfangsvermögen, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.[301] Die Auskunft kann somit auf zwei verschiedene Zeitpunkte bezogen gefordert werden: zum Zeitpunkt der Trennung und zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Wird das Vermögen in dieser Zeit vermindert, hat derjenige, der sich auf die Verminderung beruft, darzulegen und zu beweisen, was mit dem Vermögen geschehen ist, § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB,
ein Anspruch auf Belegvorlage, § 1379 Abs. 1 BGB.

S. hierzu Muster Rdn 491.

[301] Die Neuregelungen dieser Vorschrift gelten für Verfahren über den Zugewinn, die ab dem 1.9.2009 anhängig werden, Art. 229 § 30 EGBGB.

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