Rz. 360

Der Ehepartner nimmt ab dem Monat, welcher der Zustellung des Scheidungsantrags vorangeht, nicht mehr an dem Aufbau der Altersvorsorge teil, denn im Versorgungsausgleich werden nur die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften berücksichtigt. Deshalb hat der getrennt lebende Ehegatte gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags einen Anspruch auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt.

 

Rz. 361

Die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts berechnet sich folgendermaßen: Zunächst wird der Elementarunterhalt ermittelt. Sodann wird dieser Betrag als Nettobemessungsbetrag in der Bremer Tabelle[226] mit einem dort ausgewiesenen Prozentsatz erhöht, so dass sich ein fiktives Bruttoeinkommen ergibt. Von diesem fiktiven Bruttoeinkommen zahlt der Unterhaltsverpflichtete den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. In einem weiteren Schritt wird der so ermittelte Altersvorsorgeunterhalt von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen und sodann aus dieser Differenzgröße der Elementarunterhalt errechnet.

 

Rz. 362

Damit soll im Ergebnis erreicht werden, dass der Unterhaltsberechtigte seine Altersvorsorge so wie ein Arbeitnehmer betreibt: Der Elementarunterhalt wird wie ein "Nettogehalt" behandelt, die Beiträge zur Rentenversicherung sind aus einem sich hieraus ergebenden "Bruttogehalt" zu zahlen.

[226] Die aktuelle Tabelle findet sich im Internet unter www.famrz.de.

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