Rz. 405
Haben die Eheleute keine anders lautende ehevertragliche Vereinbarung[249] geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,[250] § 1363 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet (im Gegenteil zur Gütergemeinschaft), dass die Ehepartner von Gesetzes wegen kein gemeinschaftliches Vermögen haben, § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB[251] und jeder Ehegatte sein Vermögen – unter Maßgabe der §§ 1365 ff. BGB – selbstständig verwaltet.
Rz. 406
Die Zugewinngemeinschaft endet durch:
▪ | rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens, Eheaufhebung, Nichtigerklärung der Ehe, |
▪ | Tod eines Ehegatten, |
▪ | ehevertragliche Vereinbarung (Vereinbarung eines anderen Güterstandes, Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, Ausschluss des Zugewinns, § 1414 BGB), |
▪ | rechtskräftigen Beschluss über vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (i.V.m. vorzeitigem Ausgleich des Zugewinns, §§ 1385–1388 BGB). |
Rz. 407
Wenn die Zugewinngemeinschaft endet, ist der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn auszugleichen (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen des einen Ehegatten (§ 1375 BGB) dessen Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) übersteigt, § 1373 BGB.
Rz. 408
Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, so findet keine güterrechtliche Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung statt. Der Güterstand der Gütergemeinschaft hat seine praktische Relevanz verloren, weil seine Vorzüge durch ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden können, ohne die Nachteile (Haftung!) in Kauf zu nehmen.
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