Rz. 333

In § 140 FamFG sind die bislang an verschiedenen Stellen geregelten wesentlichen Möglichkeiten der Abtrennung einer Folgesache zusammengefasst und weitgehend einheitlich ausgestaltet.

 

Rz. 334

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 623 Abs. 1 S. 2 ZPO. Das Gericht ist zur Abtrennung verpflichtet, wenn in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens wird. Zwar umfassen die Begriffe Unterhaltssache bzw. Güterrechtssache weitere Verfahren, als die im bisherigen § 623 Abs. 1 S. 2 ZPO in Bezug genommenen, insbesondere solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch ist in diesen zusätzlichen Verfahren nicht eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen, so dass sie die Kriterien für eine Folgesache nicht erfüllen. Im Ergebnis erfolgt somit keine Erweiterung der betroffenen Verfahren. Die Rechtsfolgen der Abtrennung sind in § 137 Abs. 5 geregelt.

 

Rz. 335

Abs. 2 S. 1 enthält die grundsätzliche Befugnis des Gerichts, Folgesachen vom Verbund abzutrennen. Es handelt sich hierbei in Übereinstimmung mit dem einleitenden Satzteil des bisherigen § 628 S. 1 ZPO um eine Kann-Bestimmung. S. 2 enthält die Voraussetzungen, die für eine Abtrennung erfüllt sein müssen.

 

Rz. 336

Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 628 S. 1 Nr. 1 ZPO.

 

Rz. 337

Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 628 S. 1 Nr. 2 ZPO; die Verwendung des Begriffs Anrecht anstelle von Versorgung dient der terminologischen Vereinheitlichung.

 

Rz. 338

Durch Nummer 3 werden die Abtrennungsvoraussetzungen für Kindschaftsfolgesachen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand vollständig neu geregelt. Dieser Tatbestand ersetzt die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten nach dem bisherigen § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO, die seit Einführung dieser Vorschrift weitgehend bedeutungslos gewordene Regelung des bisherigen § 627 ZPO sowie § 628 S. 1 Nr. 3 ZPO. An erster Stelle steht nunmehr die Beschleunigung der Kindschaftsfolgesachen im Interesse des Kindeswohls. Besteht aus diesem Grund das Bedürfnis für eine schnelle Entscheidung, an der das Gericht wegen fehlender Entscheidungsreife eines anderen Verfahrensgegenstands im Verbund gehindert ist, kommt danach eine Abtrennung in Betracht. Maßgeblich sind jedoch in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls. Es sind auch Fälle denkbar, in denen ein durch die fehlende Entscheidungsreife einer anderen Folgesache nötig werdendes Zuwarten mit der Entscheidung in der Kindschaftsfolgesache dem Kindeswohl eher nützt, etwa weil Anzeichen dafür bestehen, dass sich dadurch die Chancen für eine einvernehmliche Regelung verbessern, und der Umgang vorläufig durch eine einstweilige Anordnung geregelt ist.

 

Rz. 339

An zweiter Stelle in Nummer 3 ist das bereits aus dem bisherigen Recht bekannte Kriterium der Aussetzung der Kindschaftsfolgesache genannt.

 

Rz. 340

Nummer 4 enthält eine deutlich erleichterte Abtrennungsmöglichkeit der Folgesache Versorgungsausgleich. Voraussetzung ist zunächst, dass die Ehegatten in der Versorgungsausgleichssache die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben und übereinstimmend die Abtrennung beantragen. Darüber hinaus muss eine Frist von drei Monaten abgelaufen sein. Diese beginnt grundsätzlich mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, im Fall eines verfrühten Scheidungsantrags nach Maßgabe des Abs. 4 jedoch erst mit Ablauf des Trennungsjahres. Die Frist von drei Monaten ermöglicht die Einholung der erforderlichen Auskünfte im Versorgungsausgleich, insbesondere die Klärung des Versicherungskontos der Ehegatten. Bei regulärem Verlauf kann somit nach drei Monaten eine noch offene Versorgungsausgleichsfolgesache abgetrennt und damit die Scheidung selbst entscheidungsreif gemacht werden.

 

Rz. 341

Nummer 5 enthält in modifizierter Form den bisherigen Abtrennungsgrund des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO. Die Verzögerung muss nicht durch die Erledigung der betreffenden Folgesache im Verbund bedingt sein, es reicht, wenn im Übrigen das Kriterium der unzumutbaren Härte zu bejahen ist, nunmehr auch andere Verzögerungsgründe, wie etwa eine Überlastung des Gerichts, aus. Durch das bei dieser Vorschrift erstmals vorgesehene Antragserfordernis wird eine Abtrennung von Amts wegen ausgeschlossen. Die weiteren Kriterien, namentlich dass die Verzögerung außergewöhnlich sein muss und dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, sind in demselben Sinn zu verstehen, wie im geltenden Recht (§ 628 S. 1 Nr. 4 ZPO). Auf die diesbezügliche Rechtsprechung kann also weiterhin zurückgegriffen werden. Für die Ermittlung der Verfahrensdauer ergibt sich gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eine gewisse Veränderung durch die Vorschrift des Abs. 4.

 

Rz. 342

Abs. 3 enthält die aus dem bisherigen § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO bekannte Möglichkeit, im Fall der Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache auch eine Unterhaltsfolgesache abzutrennen. Allerdings wird für diese Möglichkeit der erweiterten ...

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