Rz. 85

Die Voraussetzungen der Abänderung eines Vergleichs oder einer einseitigen Verpflichtungserklärung (z.B. Jugendamtsurkunde) richtet sich nicht nach § 323 ZPO, sondern nach § 239 FamFG und damit materiell-rechtlich nach dem bürgerlichen Recht.

 

Rz. 86

Bei Abänderung eines Vergleichs ist zunächst zu prüfen, ob die Parteien eine vertragliche Regelung über die Abänderbarkeit getroffen haben. Diese ist maßgeblich.

 

Rz. 87

Ist dies nicht der Fall, dann richtet sich die Abänderbarkeit nach § 313 BGB, so dass eine Störung der Geschäftsgrundlage vorgetragen und nachgewiesen werden muss (z.B. Änderung der Rechtsprechung).

 

Rz. 88

Anders als bei der Abänderung gerichtlicher Endentscheidungen gilt Folgendes:

Es gibt keine Tatsachenpräklusion.

Zeitliche Begrenzungen für die rückwirkende Abänderung ergeben sich nur aus dem materiellen Recht (s. § 1613, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4, 1615l Abs. 3 und 4, 1585b Abs. 2 und 3 BGB sowie Verwirkung).

Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete können die rückwirkende Abänderung des Vergleichs begehren.[76] Die Jahresgrenze nach § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG gilt nicht.

Eine negative Mahnung ist nicht erforderlich, es gibt weder eine Wesentlichkeitsgrenze noch eine zeitliche Grenze.[77]
 

Rz. 89

Bei Abänderung einer einseitigen Verpflichtungserklärung (z.B. nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB VIII) ist zunächst zu prüfen, ob es eine vertragliche Grundlage gibt, aufgrund derer der Unterhalt ermittelt worden ist. Ist dies der Fall, so ist der Titel nach denselben Grundsätzen wie ein Vergleich abzuändern.

Ist dies nicht der Fall, dann erfolgt die neue Festsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des materiellen Rechts.

[77] Koritz, § 17 Rn 10.

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