Rz. 601

Nach der Trennung der Ehegatten gibt § 1361a Abs. 1 BGB dem Alleineigentümer eines Haushaltsgegenstandes einen Herausgabeanspruch. Benötigt der andere Ehegatte allerdings diesen Gegenstand zur Führung seines Haushalts und entspricht die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit, muss er diesen Haushaltsgegenstandes dem anderen Ehegatten überlassen. In diesen Fällen wird das Gericht regelmäßig gem. § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB eine Vergütung für die Benutzung des Haushaltsgegenstandes festsetzen.

 

Rz. 602

Haushaltsgegenstände, die im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehen, sind gem. § 1361a Abs. 2 BGB nach den Grundsätzen der Billigkeit zwischen den Ehegatten zu verteilen. Die Kriterien für diese Billigkeitsabwägung liegen zuvörderst in der Notwendigkeit der Benutzung durch einen der Ehegatten. Hierbei dürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und insbesondere die Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, bei wem die gemeinschaftlichen Kinder leben. Andererseits hat das Gericht natürlich auch darauf zu achten, dass die Verteilung der Haushaltsgegenstände zu einem möglichst gleichwertigen Ergebnis führt.

 

Rz. 603

Oftmals verzichtet ein Ehegatte auf die Verteilung der Haushaltsgegenstände in der Absicht, entweder eine Vergütung durch den anderen Ehegatten durchzusetzen oder die Aufwendungen für die Neuanschaffung von Hausrat einkommensmindernd im Rahmen der Unterhaltsberechnung geltend zu machen. Derartige Vorgehensweisen sind durch das Gesetz nicht gedeckt. Voraussetzung für die Festsetzung einer Vergütung ist eine ungleichwertige Verteilung der Hausratsgegenstände.

 

Rz. 604

 

Hinweis

Wenn das Familiengericht Haushaltsgegenstände einem der Ehegatten zugeteilt hat, ohne dafür eine Vergütung festzusetzen, kann ein entsprechender Zahlungsanspruch nicht mehr in einem weiteren Verfahren gesondert geltend gemacht werden.[371]

[371] OLG Bremen OLGR Bremen 1997, 180.

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