Rz. 107

Es ist darauf zu achten, dass der Verfahrensantrag "negativ" gefasst wird.[89]

 

Rz. 108

 

Hinweis

Es sollte auch erwogen werden, einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung analog § 242 FamFG zu stellen.[90]

[89] OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 424; BGH FamRZ 1988, 604; vgl. Muster Rdn 200.
[90] Vgl. Muster Rdn 200.

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