Rz. 259

Das Scheidungsverfahren kann auf Antrag des Antragstellers bis zu zweimal und insgesamt für die Dauer von einem Jahr, bei mehr als dreijähriger Trennung bis zu sechs Monaten, ausgesetzt werden (§ 136 Abs. 2 und 3 FamFG).

 

Rz. 260

Das Gericht soll das Scheidungsverfahren aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten allerdings bereits länger als ein Jahr getrennt, darf die Aussetzung nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten erfolgen.

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