Rz. 592

Der Antrag in Hausratssachen soll gem. § 203 Abs. 2 FamFG die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dabei ist im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung eine möglichst konkrete Beschreibung der begehrten Gegenstände erforderlich.

 

Rz. 593

 

Hinweis

Im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in Haushaltssachen empfiehlt es sich, dem Mandanten anzuraten, sämtlichen Hausrat aufzulisten und nach Möglichkeit auch zu fotografieren.

 

Rz. 594

Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält. Diese Vorschrift bezieht sich also nur auf die Fälle, in denen eine Regelung für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung begehrt wird.

 

Rz. 595

Nach § 206 Abs. 1 FamFG kann das Gericht in Haushaltssachen den Ehegatten bestimmte Auflagen erteilen. Hierdurch wird die in § 27 allgemein geregelte Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Einzelfall konkretisiert. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung schafft Klarheit über die Befugnisse des Gerichts. Dies ist auch angesichts der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Rechtsfolgen von Bedeutung. Für eine stärkere Betonung der Mitwirkungspflichten besteht in Haushaltssachen ein besonderes Bedürfnis. Es handelt sich hierbei typischerweise um Verfahren, die eine Vielzahl von Einzelgegenständen betreffen, wobei hinsichtlich jedes Einzelgegenstands wiederum mehrere Punkte, wie etwa der Verbleib, die Eigentumslage, die Umstände der Anschaffung und der Wert streitig sein können. Das Haushaltsverfahren betrifft lediglich vermögensrechtliche Angelegenheiten, hinsichtlich derer kein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Als kontradiktorisches Streitverfahren hat es gewisse Ähnlichkeiten mit einem regulären Zivilprozess. Daher erscheint es sachgerecht, dass nicht allein das Gericht sondern die Beteiligten für die Beibringung des Tatsachenstoffs verantwortlich sind. Nummer 1 ermöglicht dem Gericht, auf eine Präzisierung des Verfahrensziels durch die Ehegatten hinzuwirken. Diese Möglichkeit wird insbesondere in den Fällen Bedeutung erlangen, in denen der Antragsteller entgegen § 203 Abs. 2 S. 1 diesbezügliche Angaben nicht gemacht hat, sowie allgemein für den Antragsgegner, der von dieser Vorschrift nicht erfasst wird. Die Angabe, welche Gegenstände ein Ehegatte verlangt, ermöglicht eine Beschränkung des Verfahrensstoffs auf die streitigen Punkte. Sie ist den Ehegatten auch zumutbar.

 

Rz. 596

Aufgrund der Befugnis nach Nummer 2 kann das Gericht in allen Haushaltssachen, sofern dies erforderlich ist, eine Aufstellung der Haushaltsgegenstände anfordern. Oftmals kann über die Zuweisung eines verbliebenen Teils der Haushaltsgegenstände nur sachgerecht entschieden werden, wenn bekannt ist, welche Gegenstände ein Ehegatte bereits erhalten hat. Im Übrigen gilt das zu Nummer 1 Gesagte entsprechend.

 

Rz. 597

Nummer 3 ermöglicht es, den Beteiligten eine Ergänzung ihres Vortrags aufzuerlegen.

 

Rz. 598

Nummer 4 sieht vor, dass das Gericht den Ehegatten die Vorlage bestimmter Belege aufgeben kann. In Betracht kommen beispielsweise Unterlagen über den Kauf von Hausratsgegenständen, die über den Zeitpunkt der Anschaffung, die Person des Käufers und den Anschaffungspreis Auskunft geben können. Das Gericht kann den Ehegatten eine angemessene Frist zur Erledigung der Auflage setzen.

 

Rz. 599

Abs. 2 enthält für den Fall der Versäumung einer nach Abs. 1 gesetzten Frist eine Präklusionsregelung, die in Anlehnung an § 296 Abs. 1 ZPO ausgestaltet ist. Eine derartige Sanktion ist erforderlich, um die Mitwirkung der Ehegatten sicherzustellen. Eine Fristsetzung ohne Rechtsfolgen wäre hierfür nicht ausreichend. Der Präklusion unterliegen nur "Umstände", also insbesondere Vortrag und Beweisangebote für bestimmte Tatsachen. Eine Veränderung des Verfahrensziels wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Ehegatten können insbesondere ihre Angaben dazu, welche Gegenstände sie zugeteilt erhalten möchten, ändern.

 

Rz. 600

Abs. 3 ergänzt die Regelungen der beiden vorhergehenden Absätze. Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Abs. 1 überhaupt nicht oder erst verspätet nach, mit der Folge einer Nichtberücksichtigung gem. Abs. 2, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung des Gerichts, diese Umstände von Amts wegen aufzuklären. Diese Regelung ist erforderlich, da ansonsten ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht folgenlos wäre und die Präklusionsregelung nach Abs. 2 wirkungslos bliebe. Die Präklusionswirkung kann nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Umstände erfassen, die für den Beteiligten, gegen den sich die Auflage richtet, günstig sind. Betrifft die Auflage hingegen für den Beteiligten nachteilige Umstände, ist die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht eingeschränkt.

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