Rz. 180
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Unterhalt für minderjährige Kinder bis zum 1,2fachen des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB im vereinfachten Verfahren (§§ 249 ff. FamFG) titulieren zu lassen. Hierzu gibt es amtliche Vordrucke. Da jedoch die Verfahren meist streitig durchgeführt werden (und sich somit keine Vorteile aus dem "vereinfachten" Verfahren ergeben), wird auf die Darstellung hier verzichtet und empfohlen, den normalen Klageweg zu wählen.
a) Inverzugsetzen des Unterhaltsschuldners
Rz. 181
Der Unterhaltsschuldner muss zunächst in Verzug gesetzt werden, s. hierzu Rdn 190.
b) Prozessführung
Rz. 182
Minderjähriges Kind | Kind, das
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Volljähriges Kind, bei welchem eine der Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 nicht vorliegt | ||||||||||||||||||
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Prozessvermeidung durch Antrag auf Unterhaltsvorschuss: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Kinder auf Antrag den Regelbetrag gem. § 1 ff. UVG als Unterhaltsvorschuss von der Unterhaltsvorschusskasse verlangen. Höhe: 0–5 Jahre: 154 EUR 6–11 Jahre: 205 EUR 12–18 Jahre: 273 EUR |
Unterhaltsvorschuss gibt es nicht. | Unterhaltsvorschuss gibt es nicht. | ||||||||||||||||||
Gerichtsstand: | ||||||||||||||||||||
Ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten ist während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtzug anhängig ist oder war, § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Ausschließlich zuständig für die Streitigkeiten über den Unterhalt minderjähriger Kinder ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind oder ein Elternteil haben diesen im Ausland, § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Wird die Ehesache bei einem anderen Gericht rechtshängig, so ist die Kindesunterhaltssache an das Gericht der Ehesache abzugeben, § 233 S. 1 FamFG. Nimmt das Kind beide Elternteile in Anspruch, so gilt der Wahlgerichtsstand des § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG. |
Ausschließlich zuständig für die Streitigkeiten über den Unterhalt ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind hat diesen im Ausland, § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Nimmt das Kind beide Elternteile in Anspruch, so gilt der Wahlgerichtsstand des § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG. |
Zuständig ist das Gericht, an dem der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 232 Abs. 3 S. 1 FamFG). Nimmt das Kind beide Elternteile in Anspruch, so gilt der Wahlgerichtsstand des § 232 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 FamFG. Hat der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, dann ist wahlweise das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 232 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 FamFG). |
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Titulierungvereinfachung: | ||||||||||||||||||||
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Prozessstandschaft: | ||||||||||||||||||||
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder ein Scheidungsverfahren zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet und sind sie beide sorgeberechtigt, so muss derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend machen (aber nicht im eigenen Namen!), § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB. |
Wird das Kind während des Prozesses volljährig, dann enden die Prozessstandschaft (im Fall des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB) und die ... |
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