Rz. 114

Der Antragsteller muss einen auf die Zahlung eines bestimmten Betrags gerichteten Antrag stellen. Der Antrag muss begründet werden. Hier sollte ausführlich vorgetragen werden, wenn beantragt wird, wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die vorgetragenen Tatsachen sind glaubhaft zu machen durch eidesstattliche Versicherung, § 294 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 115

Anders als bei der einstweiligen Verfügung kann im Rahmen der einstweiligen Anordnung der volle Unterhaltsbetrag gefordert werden, nicht nur der Notunterhalt.

 

Rz. 116

Es kann aber nur der laufende Unterhalt geltend gemacht werden, kein Unterhaltsrückstand.

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