Rz. 114
Der Antragsteller muss einen auf die Zahlung eines bestimmten Betrags gerichteten Antrag stellen. Der Antrag muss begründet werden. Hier sollte ausführlich vorgetragen werden, wenn beantragt wird, wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die vorgetragenen Tatsachen sind glaubhaft zu machen durch eidesstattliche Versicherung, § 294 Abs. 1 ZPO.
Rz. 115
Anders als bei der einstweiligen Verfügung kann im Rahmen der einstweiligen Anordnung der volle Unterhaltsbetrag gefordert werden, nicht nur der Notunterhalt.
Rz. 116
Es kann aber nur der laufende Unterhalt geltend gemacht werden, kein Unterhaltsrückstand.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen