Rz. 297
Wird die Güterrechtssache im Verbund mit der Scheidungssache geführt, folgt die internationale Zuständigkeit aus der Zuständigkeit für die Ehesache, die sich nach Art. 3 EuEheVO richtet.
Rz. 298
In allen anderen Fällen leitet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gem. §§ 105, 262 FamFG von einem im Inland gegebenen Gerichtsstand ab.
Rz. 299
In allen nach dem 8.4.1983 geschlossenen Ehen richtet sich das Güterrechtsstatut nach Art. 15 EGBGB. Es folgt also dem sich aus Art. 14 EGBGB ergebenden Ehewirkungsstatut, wenn die Eheleute keine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen haben. Ein gemeinsames Europäisches Güterrecht besteht noch nicht, jedoch hat die Europäische Kommission am 16.3.2011 einen Vorschlag für eine Verordnung im Ehegüterrecht (Rom IVa-VO) vorgestellt.
Rz. 300
Für iranische Staatsangehörige gilt wiederum das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929.
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