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Viele der sonst angebotenen Bestattungsformen sollten auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Nicht alle Varianten sind in allen Bundesländern verboten. Die Weltraumbestattung ist allerdings nach hiesiger Kenntnis keine zulässige Bestattungsform – gleiches gilt bislang noch für die Diamantenbestattung.[44]

Das Verstreuen der Asche ist bislang nur vereinzelt gestattet und auch für das Verstreuen sind nur bestimmte Orte vorgesehen.[45]

[44] Kritisch zur Bestattungspflicht für dennoch erstellte Erinnerungsdiamanten: Spranger, NJW 2017, 3622.
[45] Vgl. bspw § 25 Abs. 2 S. 2 BestattG Brandenburg, § 4 Abs. 1a BestattG Bremen.

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