1. Gerichtliche Durchsetzung des Rechnungslegungsanspruchs

 

Rz. 25

Anspruchsinhaber ist der Vollmachtgeber. Bei Erbengemeinschaften kann jeder Miterbe gem. § 2039 BGB selbstständig die sich aus § 666 BGB ergebenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung geltend machen, wobei er dann die Rechnungslegung nicht an sich, sondern zur gesamten Hand an alle Miterben verlangen kann, § 432 Abs. 1 S. 1 BGB.[54]

[54] Siehe hierzu MüKo-BGB/Zimmermann, § 2218 Rn 15 zum Rechnungslegungsanspruch der Miterben gegen den Testamentsvollstrecker.

2. Prozessuales

a) Stufenklage

 

Rz. 26

Die gerichtliche Durchsetzung der Rechenschaftslegung dient regelmäßig auch der späteren Geltendmachung von Zahlungs- und Herausgabeansprüchen. Besteht bereits bei Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs Grund zur Annahme, dass der Beauftragte nach § 667 BGB (siehe unten Rdn 35) Rückzahlung oder Herausgabe schuldet, empfiehlt es sich, im Rahmen einer Stufenklage gem. § 254 ZPO den Antrag auf Rechnungslegung mit dem Antrag auf Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und dem Antrag auf Herausgabe des nach Rechenschaftslegung zu konkretisierenden Herausgabeantrags in einer Klage zu verbinden.[55]

[55] Vgl. MüKo-BGB/Krüger, § 259 Rn 45.

b) Zuständigkeitsstreitwert und Gebührenstreitwert

 

Rz. 27

Der Streitwert der Klage auf Rechnungslegung ist zu schätzen, § 3 ZPO. Im Falle der Stufenklage sind für den Zuständigkeitsstreitwert die Streitwerte der einzelnen Stufen (Rechnungslegung, eidesstattliche Versicherung, Herausgabe) zu addieren, § 5 ZPO.[56] Für den Gebührenstreitwert kommt es dagegen allein auf den Wert des (erwarteten) Leistungsanspruchs an, soweit ein solcher – auch als zunächst unbezifferter Antrag – rechtshängig gemacht wurde. Eine Addition der Werte der einzelnen Stufen findet hier also nicht statt.[57] Zuständigkeitsstreitwert und Gebührenstreitwert bei der Stufenklage können also voneinander abweichen. Für den Wert der ersten Stufe (Rechnungslegung) wird in der Regel ein Bruchteil des Anspruchs angesetzt, dessen Geltendmachung er vorbereiten soll (1/10 bis ¼).[58]

[56] Wohl h.M.: OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2001 – 1 AR 44/01, MDR 2002, 536–537; Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn 16 (Stufenklage); Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 5 Rn 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann/Hartmann, ZPO, § 5 Rn 8; Hartmann, GKG, § 44 Rn 3, 11; a.A. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, § 5 Rn 9; MüKo-ZPO/Wöstmann, § 5 Rn 21; Stein/Jonas/Roth, ZPO, § 5 Rn 20.
[57] Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn 16 (Stufenklage).
[58] MüKo-BGB/Krüger, § 259 Rn 49.

3. Muster

 

Rz. 28

Muster 22.2: Klageantrag Stufenklage Rechnungslegung

 

Muster 22.2: Klageantrag Stufenklage Rechnungslegung

An das

_________________________ (Gericht)

Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir

Stufenklage

und werden in der mündlichen Verhandlung beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am _________________________ geborenen und am _________________________ verstorbenen _________________________, im weiteren "Erblasser", bestehend aus _________________________, für den Zeitraum vom _________________________ bis _________________________ zur gesamten Hand eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung der nachfolgend genannten Nachlasskonten zu erteilen:

1. Konto bei der _________________________, IBAN _________________________
2. Konto bei der _________________________, IBAN _________________________

2. Für den Fall, dass nach erteilter Rechnungslegung Grund zur Annahme besteht, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen und Ausgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, den Beklagten zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen (und Ausgaben)[59] so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

[59] Gemäß § 259 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich nur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über die Einnahmen zu versichern. In Einzelfällen (z.B. Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers) können aber auch die Ausgaben Gegenstand der EV sein.

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