Rz. 2

Gemäß § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet,

1. dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben
2. auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und
3. nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Die Regelung enthält somit drei Varianten, nämlich die Benachrichtigung auf Verlangen, die Auskunftserteilung und die Rechnungslegung nach Beendigung des Auftrags.

Rechtsdogmatisch handelt es sich nur bei den Varianten 2 und 3 (Auskunft und Rechnungslegung) um einklagbare Ansprüche, während es sich bei § 666 Var. 1 BGB (Benachrichtigung) um eine reine Obliegenheit des Schuldners handelt, bei deren Verletzung und einem dadurch schuldhaft verursachten Schaden der Beauftragte auf Schadensersatz haftet.[7]

[7] MüKo-BGB/Schäfer, § 666 Rn 22.

1. Anspruch auf Auskunft gem. § 666 Var. 2 BGB

 

Rz. 3

Die nach § 666 Var. 2 BGB geschuldete Auskunft kann nach h.M. nur verlangt werden, wenn der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung hat, welches aber grundsätzlich zu vermuten ist. Das "berechtigte Interesse" ist somit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und entscheidend für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens.[8] Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann der Auftraggeber nicht nur während der Auftragsausführung, sondern auch danach Auskunft vom Auftragnehmer verlangen, soweit der Auskunftsanspruch nicht durch ordnungsgemäße Rechenschaft nach § 666 Var. 3 BGB erfüllt und deshalb erloschen sein sollte.[9] Dem berechtigten Interesse des Vollmachtgebers oder dessen Rechtsnachfolgers steht nicht entgegen, dass er sich bei anderen Stellen, wie etwa Banken, Auskünfte selbst beschaffen kann.[10]

 

Rz. 4

Der Beauftragte hat dem Auftraggeber während der Auftragsausführung nur auf Anforderung Auskunft zu erteilen. Es handelt sich insoweit um einen verhaltenen Anspruch.[11] Die dreijährige Regelverjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB)[12] beginnt nach Rechtsprechung des BGH[13] frühestens mit Beendigung des Auftragsverhältnisses, nach wohl h.M. in der Literatur (analog § 604 Abs. 5 BGB i.V.m. Abs. 3, § 695 S. 2 BGB, § 696 S. 2 BGB) erst mit Geltendmachung des Anspruchs.[14] In der Praxis werden Auskunft (und Rechnungslegung) häufig erst durch die Erben des Vollmachtgebers geltend gemacht. Vorsorgevollmacht (und das ihr zugrunde liegende Auftragsverhältnis) erlöschen aber i.d.R. nicht schon durch den Tod des Vollmachtgebers, da gerade Vorsorgevollmachten häufig ausdrücklich regeln, dass sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten sollen (vgl. §§ 672 S. 1, 168 S. 1 BGB). Das Auftragsverhältnis endet in diesen Fällen dann erst durch den Widerruf der Vollmacht durch den Erben (§§ 671 Abs. 1, 168 S. 1, 2 BGB).[15] Die Verjährung beginnt dann erst mit Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben des Vollmachtgebers, frühestens mit dem Tod des Vollmachtgebers oder zuvor mit noch lebzeitig erfolgtem Widerruf des Auftrags durch den Vollmachtgeber. Das Bestehen eines (berechtigten) Auskunftsinteresses ergibt sich aus dem allgemeinen Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten überprüfen zu können[16] und wird vermutet.[17]

 

Rz. 5

Inhalt, Umfang sowie Form der zu erteilenden Auskunft sind in § 666 BGB nicht geregelt. Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Gegenstand des Auftrags und der Zweck der verlangten Auskunft.[18] Mit welchem Inhalt und in welchem Umfang die Auskunft geschuldet wird, richtet sich nach folgenden Kriterien:[19]

Gegenstand des Auftrags
Üblichkeit im Geschäftsverkehr
Zweck der verlangten Auskunft.

Abhängig vom Einzelfall kann also die Beantwortung einer einzelnen Frage bis hin zur Vorlage eines Berichts geschuldet sein.[20] Soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 1 BGB vorliegen, kann der Auftraggeber auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verlangen. Im Übrigen handelt es sich bei der Auskunft aber um eine reine Wissenserklärung des Auskunftsschuldners,[21] die auch mündlich[22] erteilt werden kann, sofern nicht die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses geschuldet ist.

[8] MüKo-BGB/Schäfer, § 666 Rn 27.
[9] MüKo-BGB/Schäfer, § 666 Rn 27.
[10] BGH NJW 1998, 2969 (Urteilsleitsatz; Entscheidung auch zitiert als BGH LM Nr. 21 zu § 666 BGB); siehe auch OLG München, Schlussurteil v. 20.6.2012 – 3 U 114/12, BeckRS 2012, 14122.
[11] BeckOK BGB/D. Fischer, § 666 Rn 5 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 16.6.2016 – III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn 37.
[12] BeckOK BGB/Lorenz, § 260 Rn 39 mit Verweis auf § 259 Rn 30.
[14] Statt vieler: MüKo-BGB/Grothe, § 199 Rn 7.
[15] Vgl. auch Horn/Schabel, NJW 2012, 3473, 3474.
[16] BeckOK BGB/D. Fischer, § 666 Rn 5 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 16.6.2016 – III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn 29.
[17] MüKo-BGB/Schäfer, § 666 Rn 27.
[18] MüKo-BGB/Schäfer, § 666 Rn 27 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 1.12.2011 – III ZR 71/11, NJW 2012, 917; BGH, Urt. v. 30–11–1989 – III ZR 112/88, NJW 1990, 510; BGH, Urt. v. 30.4.1964 – VII ZR 156/62, NJW 1964, 1469, OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.12.2021 – 5 U 42/21, BeckRS...

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