Rz. 22

Genügt die Rechnungslegung den o.g. formalen Anforderungen, so ist der Anspruch erfüllt. In der Praxis ist stets problematisch, wie mit dem Einwand der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der – formal ordnungsgemäßen – Rechnungslegung umzugehen ist. Grundsätzlich soll der Berechtigte, der meint, die Rechenschaftslegung sei unrichtig oder inhaltlich unvollständig, keine Ergänzung oder Berichtigung verlangen können. Er müsse stattdessen gem. § 666 Abs. 2 BGB verlangen, dass der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung an Eides statt versichert, da auch eine inhaltlich falsche Rechnungslegung den Anspruch erfüllt, solange sie den formalen Anforderungen genügt.[50]

 

Rz. 23

Allerdings muss sich der Berechtigte bei nachweisbar oder offensichtlich unvollständiger Rechnungslegung (formeller Mangel) nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, eine eidesstattliche Erklärung zu verlangen. In diesen Fällen gewährt die Rechtsprechung einen Anspruch auf Ergänzung der Rechnungslegung.[51] Das gilt u.a., wenn im Rahmen der Rechnungslegung ein ganzer Vermögensteil ausgelassen wurde. In diesem Fall gilt die Rechnung nicht als materiell unrichtig, sondern als "formal unvollständig"[52] mit der Folge, dass formell noch nicht Rechnung gelegt und der Anspruch nicht erfüllt ist.[53]

[50] MüKo-BGB/Krüger, § 259 Rn 24.
[51] Staudinger/Bittner/Kolbe, § 259 Rn 32 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 3.7.1984 – X ZR 34/83, NJW 1984, 2822 und OLG Hamburg, Urt. v. 31.1.2002 – 3 U 72/01, NJW-RR 2002, 1292.
[52] MüKo-BGB/Krüger, § 259 Rn 24 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 31.1.1963 – VII ZR 284/61, NJW 1963, 950.
[53] Staudinger/Bittner/Kolbe, § 259 Rn 32; MüKo-BGB/Krüger, § 259 Rn 24.

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