Rz. 26

Die gerichtliche Durchsetzung der Rechenschaftslegung dient regelmäßig auch der späteren Geltendmachung von Zahlungs- und Herausgabeansprüchen. Besteht bereits bei Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs Grund zur Annahme, dass der Beauftragte nach § 667 BGB (siehe unten Rdn 35) Rückzahlung oder Herausgabe schuldet, empfiehlt es sich, im Rahmen einer Stufenklage gem. § 254 ZPO den Antrag auf Rechnungslegung mit dem Antrag auf Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und dem Antrag auf Herausgabe des nach Rechenschaftslegung zu konkretisierenden Herausgabeantrags in einer Klage zu verbinden.[55]

[55] Vgl. MüKo-BGB/Krüger, § 259 Rn 45.

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