a) Stufenklage

 

Rz. 26

Die gerichtliche Durchsetzung der Rechenschaftslegung dient regelmäßig auch der späteren Geltendmachung von Zahlungs- und Herausgabeansprüchen. Besteht bereits bei Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs Grund zur Annahme, dass der Beauftragte nach § 667 BGB (siehe unten Rdn 35) Rückzahlung oder Herausgabe schuldet, empfiehlt es sich, im Rahmen einer Stufenklage gem. § 254 ZPO den Antrag auf Rechnungslegung mit dem Antrag auf Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und dem Antrag auf Herausgabe des nach Rechenschaftslegung zu konkretisierenden Herausgabeantrags in einer Klage zu verbinden.[55]

[55] Vgl. MüKo-BGB/Krüger, § 259 Rn 45.

b) Zuständigkeitsstreitwert und Gebührenstreitwert

 

Rz. 27

Der Streitwert der Klage auf Rechnungslegung ist zu schätzen, § 3 ZPO. Im Falle der Stufenklage sind für den Zuständigkeitsstreitwert die Streitwerte der einzelnen Stufen (Rechnungslegung, eidesstattliche Versicherung, Herausgabe) zu addieren, § 5 ZPO.[56] Für den Gebührenstreitwert kommt es dagegen allein auf den Wert des (erwarteten) Leistungsanspruchs an, soweit ein solcher – auch als zunächst unbezifferter Antrag – rechtshängig gemacht wurde. Eine Addition der Werte der einzelnen Stufen findet hier also nicht statt.[57] Zuständigkeitsstreitwert und Gebührenstreitwert bei der Stufenklage können also voneinander abweichen. Für den Wert der ersten Stufe (Rechnungslegung) wird in der Regel ein Bruchteil des Anspruchs angesetzt, dessen Geltendmachung er vorbereiten soll (1/10 bis ¼).[58]

[56] Wohl h.M.: OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2001 – 1 AR 44/01, MDR 2002, 536–537; Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn 16 (Stufenklage); Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 5 Rn 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann/Hartmann, ZPO, § 5 Rn 8; Hartmann, GKG, § 44 Rn 3, 11; a.A. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, § 5 Rn 9; MüKo-ZPO/Wöstmann, § 5 Rn 21; Stein/Jonas/Roth, ZPO, § 5 Rn 20.
[57] Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn 16 (Stufenklage).
[58] MüKo-BGB/Krüger, § 259 Rn 49.

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