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Muster 22.3: Aufforderungsschreiben Abgabe eidesstattliche Versicherung

 

Muster 22.3: Aufforderungsschreiben Abgabe eidesstattliche Versicherung

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

in der o.g. Angelegenheit kommen wir zurück auf die von Ihnen zuletzt erfolgte Rechnungslegung vom _________________________. Es bestehen erhebliche Zweifel über die Vollständigkeit und Richtigkeit der von Ihnen gemachten Angaben: Nachdem wir erstmalig mit Schreiben vom _________________________ zur Rechnungslegung aufgefordert hatten, gaben Sie zunächst an, von der Ihnen erteilten Vollmacht überhaupt keinen Gebrauch gemacht zu haben. Erst unter Vorhalt diverser Barauszahlungsbelege der _________________________ Bank haben Sie zugestanden, von der Vollmacht in der Zeit vom _________________________ bis _________________________ Gebrauch gemacht zu haben.

Mit Datum vom _________________________ übersandten Sie eine ungeordnete Zusammenstellung von Belegen. Eine formal ordnungsgemäße Rechnungslegung erfolgte erst durch Ihr letztes Schreiben, datierend vom _________________________, wobei die darin gemachten Angaben teilweise im Widerspruch zu den Angaben in den vorangegangenen Rechnungslegungen stehen.

Angesichts der verzögerten Rechnungslegung und den mehrfachen Nachbesserungen sowie den o.g. Widersprüchen innerhalb der Rechnungslegungen bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung. Wir fordern Sie daher auf, zu gerichtlichem Protokoll an Eides statt zu versichern, dass Sie nach bestem Wissen die Einnahmen[70] so vollständig angegeben haben, als Sie dazu imstande waren.

Rechtsanwalt

[70] Nach dem Wortlaut des § 259 Abs. 2 BGB bezieht sich die eidesstattliche Versicherung nur auf die Vollständigkeit der Einnahmen, da sich der Schuldner durch eine Unvollständigkeit der Ausgaben i.d.R. nur selbst benachteiligt. Anderes soll aber gelten, wenn in der Rechnung enthaltene Ausgaben den verfolgten Anspruch zu Lasten des Gläubigers mindern können, wie z.B. bei der Testamentsvollstreckung. Siehe hierzu BeckOK BGB/Lorenz, § 259 Rn 25.

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