Normenkette

§ 10 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Ist in einer Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass "die äußere Gestalt des Bauwerks oder der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile nicht geändert werden dürfe", so ist in richtiger Auslegung dieser Vereinbarungsregelung als nächstliegende Bedeutung insoweit nicht nur die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 WEG wiederholt, sondern jede nicht völlig unerhebliche bauliche Veränderung ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung auf das optische Erscheinungsbild derWohnanlage von der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer abhängig gemacht. § 22 Abs. 1 WEG ist nach absolut h.R.M. abdingbares Recht, also ist auch eine diese gesetzliche Bestimmung verschärfende Regelung der Gemeinschaftsordnung wirksam. Sie ist auch sinnvoll, da sie dem mit objektiven rechtlichen Maßstäben oft schwer zu entscheidenden Streit darüber vorbeugt, ob eine bauliche Veränderung den architektonischen Gesamteindruck eines Hauses oder einer Wohnanlage nachteilig beeinflusst. Vorliegend wurde diese Bestimmung auch durch entsprechende bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse bekräftigt und konkretisiert, wobei den Beschlüssen dieselbe rechtliche Qualität zukomme wie den § 22 Abs. 1 WEG abändernden Bestimmungen der hier vorliegenden Gemeinschaftsordnung.

In Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts wurde deshalb die in Antragsgegnerschaft stehende Eigentümerseite zur Beseitigung der eigenmächtig angebrachten seitlichen Balkonverglasung und zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet.

2. Die unterlegene Antragsgegnerin wurde auch in die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt, bei Geschäftswertansatz von 2.000 DM (in Reduzierung der von den Vorinstanzen angenommenen Werte von 5.000 DM).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.10.1995, 2Z BR 63/95)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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