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In einer Rechtsschutzversicherung gibt es keinen generellen, einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz, der als solcher verjähren kann und dessen Verjährung sich auch auf erst später fällig werdende Ansprüche auf Kostentragung erstreckt. Für die Verjährung dieser Ansprüche kommt es darauf an, wann die Leistungen jeweils verlangt werden können. Wann sie vom Versicherungsnehmer tatsächlich verlangt werden, ist für den Verjährungsbeginn unerheblich.[76]

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