Rz. 83

Ein zur Verjährungshemmung führendes pactum de non petendo stellt auch das Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern zugunsten des Schädigers dar (§ 328 BGB).[179] Die Stillhalteverpflichtung des Sozialversicherungsträgers endet erst dann, wenn seine Leistungen den abkommensgemäßen Höchstbetrag erreicht haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beginn der Verjährung der die Abkommensgrenze übersteigenden Ansprüche hinausgeschoben.[180] Diese Rechtsprechung, die zu den limitierten Teilungsabkommen entwickelt wurde, gilt auch für die unlimitierten Abkommen.[181]

[179] BGH, Urt. v. 26.5.1970 – VI ZR 4/69, LM § 202 Nr. 12.

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