Rz. 31

Schadensersatz- (und Schmerzensgeld-)ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, denen im Rahmen des Unfallhaftpflichtrechts eine ganz erhebliche, vor allem auch wirtschaftliche Bedeutung beizumessen ist, verjähren – ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund (Vertrag oder Gesetz, Verschuldens- oder Gefährdungshaftung) – jedenfalls mit Ablauf von 30 Jahren nach dem schadensauslösenden Ereignis (Handlung oder Unterlassung bzw. Gefahrverwirklichung), § 199 Abs. 2 BGB. Wann der (Teil-)Schaden beim Geschädigten eintritt, ist ohne Belang.[70]

[70] MüKoBGB/Grothe, § 199 BGB Rn 48.

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