Rz. 8

§ 1585c BGB erlaubt sowohl Verlobten vor der Eheschließung als auch Ehegatten bei Beginn oder zu jedem späteren Zeitpunkt der Ehe, den nachehelichen Unterhalt durch eine sog. vorsorgende Vereinbarung[6] zu regeln. Dabei besteht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit.[7]

 

Rz. 9

 

Praxistipp:

§ 1585c Satz 2 BGB erfasst auch Scheidungsvereinbarungen vor Rechtskraft der Ehescheidung.
Der maßgebliche Unterschied zwischen einer Scheidungsfolgenvereinbarung und einem vorsorgenden Ehevertrag – die inhaltlich weitgehend übereinstimmen können – liegt in der Ehesituation.
 

Rz. 10

Nach § 1585c Satz 2 BGB muss eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung notariell beurkundet werden, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird. Der Beurkundungspflicht unterliegen nicht nur eine Vereinbarung von Zahlungsansprüchen, sondern auch der vollständige oder teilweise Verzicht von Unterhalt, sowie Modifikationen und Regelungen wie die Einräumung eines Nutzungsrechts an der gemeinsamen Immobilie, weiterhin Regelungen über die Befristung, Begrenzung oder Fälligkeit des nachehelichen Unterhalts, über Vorsorgeunterhalt, ein Abänderungsverzicht, Abfindungen, die Nichtanrechnung von Unterhaltsteilen, Kompensationsleistungen, novierende Vereinbarungen sowie die Vereinbarung des begrenzten Realsplittings, also für alle Vereinbarungen unterhaltsrelevanter Art soweit sie Ausfluss der Unterhaltspflicht sind.[8]

 

Rz. 11

Dagegen sind erstmalig nach der Scheidung geschlossene unterhaltsrechtliche Vereinbarungen sowie Abänderungsvereinbarungen nach Rechtskraft der Scheidung formfrei möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die ursprüngliche Vereinbarung nach § 1585c Satz 2 BGB formbedürftig war.

 

Rz. 12

Eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs,[9] der grundsätzlich die notarielle Form ersetzt (§ 127a BGB), kann auch wirksam in einem anderen Verfahren als der Ehesache abgeschlossen werden.[10]

[6] BGH FamRZ 1985, 788.
[7] BGH FamRZ 1991, 306, 307.
[8] Viefhues, FPR 2009, 114; Bergschneider, FamRZ 2008, 17; Krause, FuR 2013, 295.
[9] Zum Anspruch auf Protokollierung eines Vergleiches siehe BGH FamRZ 2011, 1572 mit Anm. Schlünder, FamRZ 2011, 1648 = NJW 2012, 3451 mit Anm. Zimmer = FamRB 2011, 340.
[10] BGH v. 26.2.2014 – XII ZB 365/12, FamRZ 2014, 728 mit Anm. Maurer = NJW 2014, 1231 = FF 2014, 247 mit Anm. Kogel.

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