Rz. 1258

§ 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu fördern und zu schützen. Umstritten ist, ob sich daraus ein subjektives Recht des Arbeitnehmers ggü. Arbeitgeber und Betriebsrat herleiten lässt, dass auf eine Beendigung von Schikanen aktiv hinzuwirken ist (vgl. Kollmer, Rechtsberater Mobbing im Arbeitsverhältnis, S. 54 m.w.N.). Diese Frage hat keine praktische Bedeutung, weil sich eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers direkt aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Darüber hinaus spielen aus Sicht der anwaltlichen Praxis in nicht seltenen Fällen die Betriebs- oder Personalräte eine ihren gesetzlichen Pflichten nicht gerecht werdende, teilweise sogar eine eher zulasten des Mobbingopfers gehende Rolle. Grds. verfügt der Betriebsrat aber durchaus über verschiedene Rechte, mittels derer er von sich aus oder nach vorheriger Beschwerde des Arbeitnehmers nach § 85 Abs. 1 BetrVG bzw. § 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auf eine Unterbindung des Mobbings bis hin zur Entlassung des Mobbers hinwirken kann (vgl. hierzu grundlegend Wolmerath, Mobbing im Betrieb, S. 252 ff.; Kollmer, a.a.O., 53 ff.; Haller/Koch, NZA 1995, 358).

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