Rz. 812

Erfindervergütungen für schutzfähige Diensterfindungen sind unbeschränkt beitragspflichtig, da sie zum Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung gehören (§ 14 SGB IV; BSG v. 26.3.1998, NZA-RR 1998, 510).

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